UGB - Unternehmensgesetzbuch - § 14 UGB Geschäftspapiere und Bestellscheine
(16.11.2007) zurück
Ab 1. Jänner 2007 gibt es neue Gesetzte zum UGB (Unternehmensgesetzbuch) worin klar der Inhalt von Impressum, Signaturen von E-Mails und Geschäftspapieren bzw. Bestellungen definiert sind!

Im Firmenbuch eingetragene Unternehmer haben auf allen Geschäftsbriefen und Bestellscheinen, die auf Papier oder in sonstiger Weise an einen bestimmten Empfänger gerichtet sind, sowie auf ihren Webseiten die Firma, die Rechtsform, den Sitz und die Firmenbuchnummer des Unternehmers, gegebenenfalls den Hinweis, dass sich der Unternehmer in Liquidation befindet, sowie das Firmenbuchgericht anzugeben...

Weitere Informationen zum Gesetzestext lesen Sie bitte hier... (bitte Link kopieren...)

http://www.jusline.at/14_Geschäftspapiere_und_Bestellscheine_UGB.html
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